Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für vhs-Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartei ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittlerin auf.
(3) Soweit in diesen AGB personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese für alle Geschlechter. Soweit anwendbar, gelten sie auch für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem:der Verbraucher:in zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Bereich auf der Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen durch die vhs Kreis Kronach ist unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung und der Annahme durch die vhs zustande. Dies setzt keine schriftliche Bestätigung der vhs voraus. Im Fall einer Absage eines Kurses oder einer Veranstaltung werden angemeldete Teilnehmende verständigt (telefonisch, per E-Mail oder per SMS).
(3) Das „Ausprobieren“ von Kursen am ersten Kursabend ist nur mit einer verbindlichen Anmeldung bei der vhs möglich. Eine eventuelle Abmeldung muss zwingend am darauffolgenden Arbeitstag bei der vhs erfolgen.
(4) Die Anmeldungen werden in zeitlicher Reihenfolge bearbeitet. Die Teilnahme an Veranstaltungen gilt als Anmeldung. Sie verpflichtet zur Zahlung des Entgelts. Das Teilnahmeentgelt wird sofort zur Zahlung fällig.
(5) Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Teilnehmenden bei der Anmeldung wird die Zahlung im Lastschriftverfahren abgewickelt. Der Einzug vom Bankkonto der Teilnehmenden erfolgt frühestens nach dem ersten Veranstaltungstag. Bei Änderung der Bankdaten ist ein neues Mandat zu erteilen. Bei Rücklastschriften aufgrund fehlerhafter Angaben oder ungerechtfertigten Widerrufs werden die Bankgebühren zu Lasten der Kontoinhaber:innen berechnet.
3. Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Leistungen, Beginn und Dauer der Veranstaltungen sind jeweils im Programm angegeben. Kursleitungen sind zur Änderung der Vertragsbedingungen und zur Abgabe von Zusagen nicht berechtigt.
(2) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Kursleitung durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer bestimmten Kursleitung angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartei hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Kursleitung.
(3) Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartei zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Präsenzveranstaltung ändern. Ebenso kann die vhs aus sachlichem Grund die Veranstaltung in ein Online- oder Hybridformat ändern; in diesem Fall steht den Teilnehmenden ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu.
(4) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Kursleitung), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 4 Abs. (1) Satz 2 und Satz 4 sinngemäß.
4. Rücktrittsrecht, Änderung oder Ausfall der Veranstaltung
(1) Die vhs kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht stattfinden kann (z. B. wenn die jeweilige Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird, bei Ausfall einer Kursleitung wegen Krankheit etc.). In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartei unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartei ohne Wert ist.
Gegebenenfalls vorab entrichtetes Entgelt wird ebenfalls nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung zurückerstattet.
(2) Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleitung, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
• Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, gegenüber anderen Vertragsparteien oder Beschäftigten der vhs,
• Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
• Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
• beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt einer Kündigung kann die vhs die Vertragspartei auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
(3) Bei einer Teilnehmendenanzahl ab 5 Personen kann ein Kurs nur durchgeführt werden, wenn die Teilnehmenden mit einer Kürzung der Abende oder einer entsprechenden Erhöhung der Kursgebühr einverstanden sind. In diesem Fall ist keine Ermäßigung möglich.
(4) Die Teilnehmenden können durch schriftliche Erklärung zurücktreten, die spätestens drei Werktage vor dem ersten Veranstaltungstermin bei der vhs eingegangen sein muss. Wird in der Kursausschreibung eine längere Rücktrittsfrist genannt, gilt diese. Nicht als Abmeldung bzw. Rücktrittserklärung gilt das Fernbleiben von einer Veranstaltung. Ebenfalls wirkungslos ist eine mündliche Abmeldung bei der Kursleitung.
5. Höhere Gewalt
(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt, wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,
• dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
• dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
• und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich, beispielsweise per E-Mail.
(5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
6. Prüfungen, Bescheinigungen
Der Vertrag zwischen der vhs und den Teilnehmenden beinhaltet keinen Anspruch auf Zulassung zu und Ableistung einer Prüfung, sofern dies nicht explizit Gegenstand der vhs-Veranstaltung ist (Angebot von Prüfungen im Kursprogramm). Teilnahmebescheinigungen können auf Wunsch nur binnen eines Jahres nach Kursende ausgestellt werden, wenn mindestens 80 % der Unterrichtsstunden besucht wurden. Die Teilnahmebescheinigungen sind in der Geschäftsstelle abzuholen.
7. Urheberschutz
Fotografieren und audiovisuelle Mitschnitte sind in den Veranstaltungen nicht gestattet. Eventuell ausgeteiltes Lehrmaterial darf ohne Genehmigung der vhs auf keine Weise vervielfältigt werden.
8. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartei
(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartei die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartei nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Die Vertragspartei kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 3) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartei unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartei wertlos ist.
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(4) Macht die Vertragspartei von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien auf ihre Kosten zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können.
9. Haftung und Schadenersatzansprüche
(1) Die Haftung der vhs für Schäden jedweder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der vhs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Schadensersatzansprüche der Vertragspartei gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) und Abs. (2) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Vertragspartei verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Datenschutz
Bitte beachten Sie nachfolgende Datenschutzerklärung und die Angaben unter https://www.vhs-kronach.de/datenschutzerklaerung.
11. Sonstiges
Alle früheren Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
12. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(2) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.
Stand: Juli 2026
Siehe auch:
Wichtige Hinweise zu Ermäßigungen, Kursgebührenstaffelung, Anmeldeverfahren, etc.