Volkshochschule Kreis Kronach e.V. - Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1) Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Kreis Kronach e.V."
2) Sein Sitz ist Kronach
3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen
§ 2 Aufgaben
1) Der Verein ist Träger der Volkshochschule im Landkreis Kronach.
2) Die "Volkshochschule Kreis Kronach e.V." (vhs) hat die Aufgabe, im Landkreis Kronach Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Einsichten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich ‐ rechtsstaatlichen Gesellschaft zurechtzufinden und aktiv daran mitwirken zu können. Hierfür bietet die vhs Hilfen für das Lernen, die Orientierung, für die Eigentätigkeit und Urteilsbildung.
3) Die vhs koordiniert im Bereich des Landkreises Kronach die Bestrebungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und sucht die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung.
4) Die vhs erfüllt damit die den Gemeinden nach Art. 57 Abs.1 GO obliegenden öffentlichen Aufgaben, die diese derzeit nach Art. 52 LkrO auf den Landkreis übertragen haben.
5) Die vhs ist konfessionell und parteipolitisch sowie von gesellschaftlichen Gruppen unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Die Beiträge und die sonstigen Einnahmen des Vereins sowie Zuschüsse dürfen nur für satzungsgerechte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (nicht jedoch Beiträge) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft ‐ Pflichten der Mitglieder
1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen. Für besondere Verdienste um die vhs kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
2) Natürliche Personen erwerben die Mitgliedschaft durch Anmeldung und Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
3) Die kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Kronach, denen kraft Gesetzes die Förderung der Erwachsenenbildung obliegt, sind Mitglieder. Gleiches gilt für den Landkreis Kronach, solange dieser in Erfüllung der ihm nach Art. 52 LKrO übertragenen Aufgaben tätig wird.
4) Die Mitglieder verpflichten sich, aktiv für die Ziele der vhs einzutreten. Die natürlichen Mitglieder haben mindestens den allgemeinen Jahresbeitrag zu leisten; Ehrenmitglieder sind davon befreit.
5) Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe verpflichtet sich der Landkreis, den anderweitig nicht gedeckten Haushaltsbedarf der vhs zu übernehmen, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der im jeweiligen Haushaltsplan der vhs ausgewiesen ist. Haushaltsplan und Stellenplanänderung der Volkshochschule bedürfen der Zustimmung des Landkreises.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3) Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, nach Anhören des Mitglieds. Ausschlußgründe sind insbesondere Beitragsrückstand oder vereinsschädigendes Verhalten. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach deren Eingang eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Verwaltungsrat
Alle Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane haben sich an den Aufgaben nach § 2 zu orientieren.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den persönlichen Mitgliedern und den Vertretern der juristischen Personen, die die Mitgliedschaft erworben haben.
2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl und Entlastung der Vorstandschaft
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer
d) Vorschläge zur Programmgestaltung und Aufgabenstellung der vhs
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags der natürlichen Personen
f) die Überprüfung von Vorstandsentscheidungen bei Aufnahme bzw. Ausschluß von Mitgliedern (nach § 4.3 und § 5.3)
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
3) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen im Voraus durch schriftliche Einladung zu erfolgen. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, ebenso Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll.
6) Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist von der beauftragten Schriftführung eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden und von der Schriftführung unterzeichnet. Schriftführer/in ist die Leiterin/der Leiter der vhs oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/‐in.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem 3. Vorsitzenden
und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verwaltungsrat kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.
2) Die Mitglieder des Vorstands sollten Erfahrungen in der Erwachsenenbildung oder in der Kommunalpolitik haben.
3) Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind die drei Vorsitzenden. Jedem der drei Vorsitzenden wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt, von der aber die/der 2. und die/der 3. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4) Die Leiterin/der Leiter der vhs und die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören der Vorstandschaft nicht an. Die Leiterin/der Leiter oder ihr(e)/sein(e) Vertreter/‐in nimmt jedoch mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, soweit diese nicht seine Person betreffen. Eine Vertreterin/ein Vertreter des Landkreises ist zu den Sitzungen einzuladen und nimmt mit beratender Stimme teil.
5) Der Vorstand ist für die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Verwaltungsrat zu entscheiden haben.
6) Die/der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens jedoch viermal im Jahr. Zur Sitzung wird eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten. Sie wird von der/vom 1. Vorsitzenden und der Protokollführerin/ dem Protokollführer unterschrieben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie.
§ 9 Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand nach § 8 Abs. 1, der Landrätin/dem Landrat des Landkreises, zwei Vertreterinnen/Vertretern des Kreistages (Verteilung auf die im Kreistag vertretenen Parteien entsprechend dem d'Hondt'schen Verfahren), der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Kronach und einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter der Städte und Gemeinden. Die Besetzung des weiteren Vertreters erfolgt in der Weise, dass, unter Berücksichtigung der Parteizugehörigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Kronach, die
beiden Vertreter der Städte und Gemeinden insgesamt das politische Kräfteverhältnis im Landkreis wiedergeben. Die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
2) Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende der vhs, die/der zu den Sitzungen einberuft. Die Einberufung erfolgt mindestens einmal jährlich. Sie muß innerhalb von vier Wochen erfolgen, sobald der Vorstand den Verwaltungsrat auffordert, seine ihm nach Abs. 3 und 4 zustehenden Aufgaben wahrzunehmen.
3) Der Haushaltsplan, der Stellenplan und solche Maßnahmen, die zu einer Überschreitung des vorgesehenen Gesamthaushalts führen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
4) Stimmt der Verwaltungsrat dem Haushaltsplan oder dem Stellenplan nicht zu, ist er verpflichtet, Änderungsvorschläge auszuarbeiten, die für den Vorstand verbindlich sind.
§ 10 Beirat
1) Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand im Einvernehmen mit der vhs‐Leitung einen Beirat berufen.
2) Bei der Besetzung des Beirats sollten vorrangig berücksichtigt werden: Personengruppen, Behörden und Organisationen, mit denen die vhs zusammenarbeitet bzw. die Zusammenarbeit anstrebt, sowie Einzelpersonen als fachliche Berater zu bestimmten Sachthemen. Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende der Volkshochschule; Vorstandsmitglieder, Leiter/‐in und Pädagogische Mitarbeiter/‐innen der vhs nehmen an den Sitzungen teil.
§ 11 Leiter/‐in und Mitarbeiter/‐innen der Volkshochschule
Der Vorstand bestellt den Leiter und die Mitarbeiter der vhs. Ihre Aufgaben sind im Dienstverteilungsplan festgelegt.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 Haushalt und Finanzen
1) Der von der vhs‐Leiterin/dem vhs‐Leiter aufzustellende Haushaltsplan ist vom Vorstand zu genehmigen und danach dem Verwaltungsrat zur Zustimmung zuzuleiten. Im Haushaltsplan sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzuführen.
2) Die Rechnungsunterlagen sind mindestens einmal ‐ nach Abschluß des Rechnungsjahres ‐ von den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern zu prüfen. Diese haben das Recht, jederzeit eine außerordentliche Rechnungs‐ und Kassenprüfung durchzuführen. Die Jahresrechnung ist anschließend dem Kreisrechnungsprüfungsamt vorzulegen.
3) Gebühren und Honorare legt der Vorstand in einer Gebühren‐ und Honorarordnung fest.
§ 14 Vermögensbildung nach Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Landkreis Kronach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Ergänzende Bestimmungen
In allen rechtlichen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten ergänzend die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stand Januar 2011